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Hinweise April 2021

Rechtsänderungen

1. Einkommensteuer
Viele Arbeitnehmer und Selbständige, die in der Corona-Krise zu Hause arbeiten, können ihre Aufwendungen für das Homeoffice bisher nicht steuerlich geltend machen, entweder weil ihr Heimarbeitsplatz nicht vom Wohnraum abgetrennt ist, z.B. eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder in der Küche, oder weil sie zwar über ein separates Arbeitszimmer verfügen, dieses jedoch auch privat nutzen. Nach neuem Recht können Arbeitnehmer und Selbständige in diesen Fällen für jeden Tag, an dem sie 2020 oder 2021 ausschließlich zu Hause arbeiten, eine Homeoffice-Pauschale von 5 € als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, höchstens jedoch 600 € pro Jahr. Bei Arbeitnehmern wirkt sich die neue Pauschale allerdings nur aus, wenn die Pauschale und die sonstigen Werbungskosten zusammen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € übersteigen. Die Homeoffice-Pauschale soll die Raumkosten, z.B. Miete und Nebenkosten oder Abschreibung und Finanzierungskosten einer Eigentumswohnung, abdecken. Ein Abzug der tatsächlichen Raumkosten ist nicht zulässig, auch wenn sie die Pauschale übersteigen. Zusätzlich abzugsfähig sind jedoch die Kosten für Arbeitsmittel, z.B. für einen Schreibtisch, der für das Homeoffice benötigt wird. An Tagen, an denen der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz aufsucht oder der Unternehmer seinen Betrieb, ist ein Abzug der Homeoffice-Pauschale nicht zulässig, auch wenn die Wohnung nur kurzzeitig verlassen wird, z.B. um Unterlagen im Büro abzuholen. In diesem Fall können allerdings Fahrtkosten geltend gemacht werden, in der Regel in Höhe der Entfernungspauschale mit 0,30 € pro Entfernungskilometer und Fahrtag, ab 2021 erhöht auf 0,35 € ab dem 21. Entfernungskilometer. Arbeitnehmer und Unternehmer, bei denen sich die Erhöhung der Entfernungspauschale nicht steuerlich auswirkt, weil ihr Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt, können ab 2021 eine Mobilitätsprämie vom Finanzamt erhalten. Die Prämie beträgt 14 v.H. der erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer. Zum Beispiel kann ein Arbeitnehmer, der 2021 an 230 Tagen im Jahr zur 36 km entfernten Arbeitsstelle fährt und ein Einkommen von 8.000 € erzielt, eine Prämie von 180,32 € erhalten. Die Obergrenze für den Verlustrücktrag wurde nochmals erhöht. Verluste der Jahre 2020 und 2021 können nun bis 10 Mio € oder bei zusammenveranlagten Ehegatten bis 20 Mio € in das Vorjahr zurückgetragen werden. Bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 kann, wie bereits bei der Einkommensteuererklärung 2019, ein vorläufiger pauschaler Verlustrücktrag in Höhe von 30 v.H. der Einkünfte geltend gemacht werden (vgl. Hinweise Juli 2020 A.2.), wenn die Vorauszahlungen für das Jahr 2021 vom Finanzamt wegen des voraussichtlichen Verlustes auf 0 € herabgesetzt wurden. Der Kaufpreis von Computerhard- und -software kann ab 2021 im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bisher war ein Sofortabzug nur bei Anschaffungskosten bis 800 € ohne Umsatzsteuer möglich. Höhere Anschaffungskosten konnten nur über die Nutzungsdauer von 3 oder 5 Jahren verteilt abgezogen werden. Der Sofortabzug ist auch für Peripheriegeräte, wie zum Beispiel Drucker, Monitore und Beamer, zulässig, die betrieblich oder beruflich genutzt werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im Dezember 2020 für die Arbeit im Homeoffice einen schnellen Laptop mit Drucker für 1.700 € + 272 € Umsatzsteuer erworben. Bisher war bei Computern und Peripheriegeräten von einer Nutzungsdauer von 3 Jahren auszugehen. 2020 konnte der Arbeitnehmer deshalb nur 1/3 der Anschaffungskosten und davon wiederum nur 1/12 wegen der Anschaffung im Dezember, d.h. 55 €, als Werbungskosten abziehen. 2021 kann nun der Restwert der Geräte mit (1.972 € ./. 55 € =) 1.917 € abgezogen werden. Ein voller Abzug setzt allerdings voraus, dass die Geräte nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Bei privater Mitnutzung sind regelmäßig nur 50 v.H. der Anschaffungskosten abzugsfähig. Hat der Arbeitgeber den Laptop mit Drucker erworben, sind 100 v.H. der Anschaffungskosten Betriebsausgaben. Die Überlassung der Geräte an den Arbeitnehmer ist lohnsteuerfrei, auch soweit sie privat genutzt werden. Die Gewinngrenze, bis zu der Investitionsabzugsbeträge und Mittelstands-Sonderabschreibungen geltend gemacht werden können, wurde von 100.000 € auf 200.000 € angehoben, statt wie ursprünglich vorgesehen auf 150.000 € (vgl. Hinweise zum Jahreswechsel 2020/21 A.2.). Verluste aus der Uneinbringlichkeit von privatem Kapitalvermögen können ab 2020 nur noch begrenzt mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Die ursprüngliche Obergrenze von 10.000 € pro Jahr (vgl. Hinweise April 2020 B.3.) wurde auf 20.000 € angehoben. So können Verluste, die ab 2020 zum Beispiel durch den Ausfall von Wertpapieren im Privatvermögen oder von privaten Darlehen entstehen, bis 20.000 € mit anderen Kapitalerträgen, wie Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinnen, verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist wie bisher nicht möglich. Verluste, die die Obergrenze übersteigen, werden in das Folgejahr vorgetragen und können dort wieder bis höchstens 20.000 € verrechnet werden. Die Obergrenze gilt nicht, wenn das Kapitalvermögen veräußert wird, bevor es vollständig wertlos ist. Eine ähnliche Regelung gilt ab 2021 für Verluste aus privaten Termingeschäften, die zum Beispiel bei Spekulationen mit Optionsrechten entstehen. Solche Verluste können ebenfalls nur noch bis 20.000 € pro Jahr verrechnet werden, allerdings nur mit Gewinnen aus Termingeschäften. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen ist nicht mehr zulässig. Die Steuerfreiheit für Corona-Beihilfen des Arbeitgebers bis 1.500 € (vgl. Hinweise Juli 2020 A.2.), die bisher am 31. Dezember 2020 auslaufen sollte, wurde verlängert bis 30. Juni 2021. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann der Höchstbetrag von 1.500 € allerdings nur einmal ausgeschöpft werden, d.h. wenn 2020 bereits eine Corona-Beihilfe von 1.500 € gewährt wurde, ist eine weitere Beihilfe 2021 vom selben Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Eltern, die 2021 in mindestens einem Monat Anspruch auf Kindergeld haben, erhalten einen einmaligen Kinderbonus von 150 €, der zusammen mit dem Kindergeld für Mai 2021 ausbezahlt werden soll. Wie im Vorjahr profitieren Eltern mit höheren Einkommen nicht vom Kinderbonus, da er auf die Steuerersparnis aus Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag angerechnet wird. Nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer, die z.B. für einen gemeinnützigen Verein oder eine Gemeinde tätig sind, können ab 2021 eine Vergütung von bis zu 3.000 € pro Jahr steuerfrei erhalten. Bis 2020 betrug der Freibetrag 2.400 €. Begünstigt sind unter anderem Trainer in Amateursportvereinen, Chorleiter und Dirigenten in Musikvereinen und nebenberufliche Mitarbeiter in einem Impfzentrum. Für andere nebenberufliche Tätigkeiten im Auftrag gemeinnütziger Einrichtungen, z.B. als Vereinsvorstand oder in der Verwaltung eines Impfzentrums, wird ein Ehrenamtsfreibetrag von 840 €, bisher 720 €, gewährt. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass eine Weiterzahlung der Vergütungen für die Gemeinnützigkeit der Einrichtung ausnahmsweise unschädlich ist, auch wenn die Tätigkeit in der Corona-Krise nicht ausgeübt werden kann.

2. Sonstiges
Fristverlängerungen und Steuerzahlungen: Steuerberater können normalerweise die jährlichen Steuererklärungen ihrer Mandanten bis Ende Februar des übernächsten Jahres abgeben, z.B. die Steuererklärungen 2020 bis zum 28. Februar 2022. Wegen des hohen Arbeitsanfalls infolge der Corona-Krise wird die Abgabefrist für die Jahressteuererklärungen 2019 ausnahmsweise um sechs Monate bis zum 31. August 2021 verlängert. Für unmittelbar von den Corona-Maßnahmen betroffene Steuerpflichtige kann eine Herabsetzung der Vorauszahlungen 2021 in einem vereinfachten Verfahren beantragt werden. Es genügt der Nachweis erheblicher wirtschaftlicher Einbußen, ohne dass genaue Beträge berechnet werden müssen. Unter den gleichen Voraussetzungen können Steuern, die bis zum 30. Juni 2021 fällig sind, bis zum 30. September 2021 gestundet werden. Außerdem sollen die Finanzämter in derartigen Fällen von Vollstreckungsmaßnahmen, z.B. Pfändung und Zwangsversteigerung, bis zum 30. September 2021 absehen. Bei angemessener Ratenzahlung können Stundung und Vollstreckungsaufschub bis Ende 2021 verlängert werden. Für die Zeit des Aufschubs können die Finanzämter auf Stundungszinsen und Säumniszuschläge verzichten. Umsatzsteuer in der Gastronomie: Der ermäßigte Steuersatz von zurzeit 7 v.H. für Lebensmittel gilt in der Gastronomie normalerweise nicht bei Verzehr vor Ort, sondern nur, wenn das Essen mitgenommen wird. Seit 1. Juli 2020 unterliegt das Essen im Restaurant, Imbiss usw. jedoch immer dem ermäßigten Steuersatz, ohne dass es darauf ankommt, wo die Mahlzeit eingenommen wird. Diese ursprünglich auf ein Jahr befristete Maßnahme wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Bei Getränken bleibt es bei 19 v.H. Umsatzsteuer. Umsatzsteuer bei Sachspenden: Sachspenden unterliegen der Umsatzsteuer, wenn beim Einkauf der gespendeten Waren Vorsteuer abgezogen wurde. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Bei eingeschränkter Verkehrsfähigkeit der Waren darf ein Abschlag vom tatsächlichen Einkaufspreis vorgenommen werden, z.B. bei Gegenständen mit erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern. Bei Lebensmitteln kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums erlaubt die Finanzverwaltung einen Abschlag von 100 v.H., d.h. die Sachspende muss nicht versteuert werden. Um Bewertungsstreitigkeiten mit dem Außenprüfer zu vermeiden, kann die im Wert geminderte Ware auch sehr günstig verkauft werden. Dann entsteht Umsatzsteuer nur aus dem niedrigen Verkaufspreis, wenn es sich nicht nur um einen symbolischen Preis von z.B. 1 € handelt. Einzelhändler, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, müssen in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 Sachspenden an steuerbegünstigte Organisationen, z.B. an eine gemeinnützige Kleiderkammer, nicht versteuern. Erleichterungen für gemeinnützige Vereine: Für Spenden über 200 € mussten bisher Spendenbescheinigungen erstellt werden, damit die Spender ihre Zuwendungen steuermindernd geltend machen konnten. Diese Grenze wurde auf 300 € angehoben. Bis zu diesem Betrag genügt ein einfacher Zahlungsnachweis, z.B. anhand eines vom Empfänger der Spende vorgedruckten Überweisungsbelegs. Grundsätzlich unterliegen gemeinnützige Vereine weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer. Dies galt bisher jedoch nicht bei jährlichen Bruttoeinnahmen von mehr als 35.000 € aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind Tätigkeiten, die nicht unmittelbar dem Vereinszweck dienen, z.B. selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätten oder der Verkauf von Speisen und Getränken auf Veranstaltungen und Festen. Diese Besteuerungsgrenze wurde rückwirkend ab 2020 auf 45.000 € angehoben. Bis Ende 2021 dürfen Vereine außerdem coronabedingte Verluste aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit Einnahmen aus anderen Bereichen, z.B. Spenden, abdecken, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden. 1. Überbrückungshilfe III Während die Überbrückungshilfe III ursprünglich nur für das 1. Halbjahr 2021 zur Anwendung kommen sollte (vgl. Hinweise zum Jahreswechsel 2020/2021 B.2), ist jetzt eine Beantragung auch für die Monate November und Dezember 2020 möglich. Eine Doppelförderung ist jedoch ausgeschlossen. Daher wird Überbrückungshilfe II, die für diese beiden Monate gewährt wurde, auf die Überbrückungshilfe III angerechnet. Wer Novemberhilfe oder Dezemberhilfe beantragt hat, erhält für diese Monate keine Überbrückungshilfe. Die Überbrückungshilfe ist weiterhin als Fixkostenhilfe konzipiert. Je nachdem, wie stark der monatliche Umsatz gegenüber dem Vergleichsmonat des Jahres 2019 zurückgegangen ist, werden bis zu 100 v.H. statt bisher 90 v.H. der förderfähigen Fixkosten erstattet. Der monatliche Förderhöchstbetrag kann nun bis zu 1,5 Mio € betragen. Unternehmen, die von November 2020 bis Juni 2021 in mindestens 3 Monaten einen Umsatzrückgang ab 50 v.H. erlitten haben, können zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss von bis zu 40 v.H. der Überbrückungshilfe erhalten. 2. Neustarthilfe Auch bei der Neustarthilfe haben sich im Vergleich zum ersten Entwurf (vgl. Hinweise zum Jahreswechsel 2020/2021 B.3.) Änderungen ergeben. Der Förderzeitraum wurde auf das 1. Halbjahr 2021 verkürzt, die Förderung jedoch insgesamt erhöht. Weiterhin können nur Soloselbständige die Neustarthilfe erhalten. Als soloselbständig gilt, wer niemanden in Vollzeit beschäftigt und höchstens eine Person in Teilzeit oder höchstens drei Minijobber. Unter den gleichen Bedingungen kann auch eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) soloselbständig sein. Kurzzeitbeschäftigte mit einer Beschäftigungsdauer von weniger als sieben Tagen sowie Beschäftigte in den darstellenden Künsten bis 14 Wochen werden wie Soloselbständige behandelt. Die Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz im 1. Halbjahr 2021 voraussichtlich weniger als die Hälfte des Jahresumsatzes 2019 betragen wird. Ausgezahlt wird zunächst 1/4 des Jahresumsatzes 2019 als Vorschuss, höchstens jedoch 7.500 €.
Beispiel: Jahresumsatz 2019 24.000 €, voraussichtlicher Gesamtumsatz Januar bis Juni 2021 5.400 €. Die Neustarthilfe wird gewährt, denn der voraussichtliche Umsatz im Förderzeitraum beträgt mit 5.400 € weniger als die Hälfte des Jahresumsatzes 2019 = weniger als 12.000 €. Der Vorschuss beläuft sich auf 1/4 von 24.000 = 6.000 €. Stehen nach dem 30. Juni 2021 die endgültigen Zahlen fest, muss eine Endabrechnung eingereicht werden. Falls der tatsächliche Umsatz höchstens 40 v.H. des halben Jahresumsatzes 2019 beträgt = Umsatzrückgang um mindestens 60 v.H., muss nichts zurückbezahlt werden. Bei einem Umsatzrückgang bis 10 v.H. ist der Vorschuss komplett zurückzuzahlen. Bei Umsatzrückgängen zwischen 10 und 60 v.H. erfolgt eine anteilige Rückzahlung. Anträge auf Neustarthilfe können im Gegensatz zur Überbrückungshilfe auch durch die Soloselbständigen selbst gestellt werden. Der Antrag ist bis 31. August 2021 ausschließlich online zu stellen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Benötigt wird ein ELSTER-Zertifikat, erhältlich unter www.elster.de. B. Corona-Hilfen Darüber hinaus wurden die Vorschriften zur zeitnahen Mittelverwendung gelockert. Zeitnahe Mittelverwendung bedeutet, dass alle Gelder, die dem Verein zufließen, grundsätzlich bis zum 31. Dezember des übernächsten Jahres satzungsgemäß verwendet werden müssen. Diese Verpflichtung gilt jetzt nur noch für Vereine mit jährlichen Gesamteinnahmen über 45.000 € einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträgen. Verjährung bei Steuerhinterziehung: Eine erhebliche Verschärfung wurde für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung eingeführt. Ein besonders schwerer Fall liegt z.B. vor, wenn in einem Jahr mehr als 50.000 € Steuern hinterzogen werden. Während Steuerhinterziehung grundsätzlich nach fünf Jahren strafrechtlich verjährt, beträgt die Verjährungsfrist in besonders schweren Fällen jetzt 15 statt bisher zehn Jahre. Dementsprechend kann eine Selbstanzeige nur strafbefreiend wirken, wenn für die letzten 15 Jahre vollständig nacherklärt wird. Die Steuer kann dann vom Finanzamt auch für 15 Jahre nacherhoben werden, statt bisher für zehn Jahre.

Corona-Hilfen

1. Überbrückungshilfe III
Während die Überbrückungshilfe III ursprünglich nur für das 1. Halbjahr 2021 zur Anwendung kommen sollte (vgl. Hinweise zum Jahreswechsel 2020/2021 B.2), ist jetzt eine Beantragung auch für die Monate November und Dezember 2020 möglich. Eine Doppelförderung ist jedoch ausgeschlossen. Daher wird Überbrückungshilfe II, die für diese beiden Monate gewährt wurde, auf die Überbrückungshilfe III angerechnet. Wer Novemberhilfe oder Dezemberhilfe beantragt hat, erhält für diese Monate keine Überbrückungshilfe. Die Überbrückungshilfe ist weiterhin als Fixkostenhilfe konzipiert. Je nachdem, wie stark der monatliche Umsatz gegenüber dem Vergleichsmonat des Jahres 2019 zurückgegangen ist, werden bis zu 100 v.H. statt bisher 90 v.H. der förderfähigen Fixkosten erstattet. Der monatliche Förderhöchstbetrag kann nun bis zu 1,5 Mio € betragen. Unternehmen, die von November 2020 bis Juni 2021 in mindestens 3 Monaten einen Umsatzrückgang ab 50 v.H. erlitten haben, können zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss von bis zu 40 v.H. der Überbrückungshilfe erhalten.

2. Neustarthilfe
Auch bei der Neustarthilfe haben sich im Vergleich zum ersten Entwurf (vgl. Hinweise zum Jahreswechsel 2020/2021 B.3.) Änderungen ergeben. Der Förderzeitraum wurde auf das 1. Halbjahr 2021 verkürzt, die Förderung jedoch insgesamt erhöht. Weiterhin können nur Soloselbständige die Neustarthilfe erhalten. Als soloselbständig gilt, wer niemanden in Vollzeit beschäftigt und höchstens eine Person in Teilzeit oder höchstens drei Minijobber. Unter den gleichen Bedingungen kann auch eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) soloselbständig sein. Kurzzeitbeschäftigte mit einer Beschäftigungsdauer von weniger als sieben Tagen sowie Beschäftigte in den darstellenden Künsten bis 14 Wochen werden wie Soloselbständige behandelt. Die Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz im 1. Halbjahr 2021 voraussichtlich weniger als die Hälfte des Jahresumsatzes 2019 betragen wird. Ausgezahlt wird zunächst 1/4 des Jahresumsatzes 2019 als Vorschuss, höchstens jedoch 7.500 €. Beispiel: Jahresumsatz 2019 24.000 €, voraussichtlicher Gesamtumsatz Januar bis Juni 2021 5.400 €. Die Neustarthilfe wird gewährt, denn der voraussichtliche Umsatz im Förderzeitraum beträgt mit 5.400 € weniger als die Hälfte des Jahresumsatzes 2019 = weniger als 12.000 €. Der Vorschuss beläuft sich auf 1/4 von 24.000 = 6.000 €. Stehen nach dem 30. Juni 2021 die endgültigen Zahlen fest, muss eine Endabrechnung eingereicht werden. Falls der tatsächliche Umsatz höchstens 40 v.H. des halben Jahresumsatzes 2019 beträgt = Umsatzrückgang um mindestens 60 v.H., muss nichts zurückbezahlt werden. Bei einem Umsatzrückgang bis 10 v.H. ist der Vorschuss komplett zurückzuzahlen. Bei Umsatzrückgängen zwischen 10 und 60 v.H. erfolgt eine anteilige Rückzahlung. Anträge auf Neustarthilfe können im Gegensatz zur Überbrückungshilfe auch durch die Soloselbständigen selbst gestellt werden. Der Antrag ist bis 31. August 2021 ausschließlich online zu stellen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Benötigt wird ein ELSTER-Zertifikat, erhältlich unter www.elster.de.

Ertragsteuern

1. Reisekosten bei Vollzeitausbildung
Ist eine Ausbildungsmaßnahme Teil eines Ausbildungsdienstverhältnisses, z.B. Blockunterricht an einer dualen Hochschule, kann der Auszubildende für Fahrten zur Ausbildungsstätte 0,30 € je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten abziehen. Außerdem sind die tatsächlichen Übernachtungskosten abzugsfähig sowie Verpflegungspauschalen für die ersten 3 Monate am selben Ort mit 14 € an An- und Abreisetagen sowie 28 € für ganze Tage. Wer eine Vollzeit-Ausbildungsmaßnahme außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert, hat nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), unabhängig von der Dauer der Ausbildung, seine erste Tätigkeitsstätte am Ort der Ausbildungsstätte. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt auch bei einer Erwerbstätigkeit von bis zu 20 Wochenstunden neben der Ausbildung eine Vollzeit-Ausbildung vor. Fahrtkosten können dann nur noch mit 0,30 € je Entfernungskilometer angesetzt werden, ab dem 21. Kilometer mit 0,35 €. Ein Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungskosten ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, es handelt sich um einen Fall der doppelten Haushaltsführung, d.h. es wird neben der Wohnung am Ort der Ausbildungsstätte noch ein eigener Hausstand am Mittelpunkt der Lebensinteressen unterhalten. Voraussetzung hierfür ist eine Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit mindestens 10 v.H., z.B. bei einem Zimmer im Haus der Eltern. Bei Auswärtssemestern im Rahmen eines Hochschulstudiums bleibt laut BFH die Heimatuniversität erste Tätigkeitsstätte. Reisekosten für Auswärtssemester im Erststudium sind bis 6.000 € als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei einem Zweitstudium, z.B. zum Master, sind Reisekosten für Auswärtssemester unbeschränkt abzugsfähig als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben und können als Verlust festgestellt und vorgetragen werden.

2. Renovierung eines Mietshauses vor Erwerb
Kosten für den Erwerb eines Mietshauses werden als Werbungskosten mit einer jährlichen Abschreibung von 2 v.H. berücksichtigt. Kosten für die Renovierung des Objekts können ebenfalls nicht sofort abgezogen werden, sondern sind zusammen mit den Anschaffungskosten abzuschreiben, wenn sie innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung 15 v.H. der Anschaffungskosten für das Gebäude übersteigen = anschaffungsnahe Herstellungskosten. Die 3-Jahresfrist beginnt mit dem Tag des Übergangs von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten. Dieser Termin wird im Kaufvertrag festgelegt. In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde nun geklärt, dass Kosten einer Renovierung nicht in die 15 v.H.-Grenze einbezogen werden, wenn die Renovierungsarbeiten vor dem Beginn der 3-Jahresfrist erfolgen. Im entschiedenen Fall hatte der Erwerber umfassend renoviert, bevor Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten übergegangen waren. Laut BFH konnten die Aufwendungen, obwohl über 15 v.H. der Anschaffungskosten, sofort abgezogen werden, da die Arbeiten vor Beginn der 3-Jahresfrist durchgeführt wurden. Für den Erwerber besteht in einem solchen Fall allerdings das Risiko, dass der Verkäufer nach erfolgter Renovierung vom Kaufvertrag zurücktritt. Das Risiko des Erwerbers kann durch eine im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung und vertraglich vereinbarte Strafen verringert werden. Vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags sollte der Grundstückskäufer keinesfalls renovieren.